Statuten

Statuten des Österreichischen Frauenrings

Beim folgenden Text handelt es sich nur um einen Auszug aus unseren Statuten - Sie können die vollständigen Statuten des ÖFR auch als PDF-Dokument herunterladen.

§ 1

Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Österreichischer Frauenring“, im Folgenden Frauenring genannt.

(2) Der Sitz des Frauenringes ist Wien.

(3) Der Frauenring erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet und kann Landesstellen als Zweigvereine errichten.

§ 2

Zweck und Aufgabe des Frauenringes

(1) Der Frauenring ist eine Dachorganisation österreichischer Frauenvereine, –einrichtungen und Initiativen für Gleichstellung. Der Zweck des Vereines ist die Verwirklichung von Frauenrechten1, die Förderung von Gleichstellungspolitik und Geschlechtergerechtigkeit in der Gesellschaft, die Vernetzung von institutionellen und autonomen Fraueneinrichtungen, Fraueninitiativen, Frauengruppen und Interessensvertretungen für Frauen. Der Frauenring ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.

Die Tätigkeit des Frauenrings ist nicht auf Gewinn gerichtet.

(2) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:

a) Erfahrungs- und Meinungsaustausch, sowie Erarbeitung von Vorschlägen und Stellungnahmen;

b) Durchführung von gemeinsamen Aktionen und Veranstaltungen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frauen auf allen Gebieten des Rechtes und der Gesellschaft;

c) Erarbeitung und Bereitstellen fachlicher Grundlagen für die Mitgliedsorganisationen;

d) Öffentlichkeitsarbeit, Kampagnen

e) Kooperation mit internationalen Frauenverbänden, sowie Kontakte zu internationalen Institutionen und Entsendung von Vertreterinnen.

1 Der Definition von Geschlecht als sozialer Konstruktionsweise folgend beinhaltet der Begriff "Frau/en" auch transidente und intergeschlechtliche Personen, die sich als Frauen definieren.

§ 3

Mittel des Frauenringes

(1) Die Finanzierung des Frauenringes erfolgt durch Beiträge der Mitgliedsorganisationen, durch Subventionen und Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse und Stiftungserträge, aus Erträgnissen von Publikationen und Veranstaltungen und aus sonstigen Zuwendungen.

§ 4

Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Vereins teilen sich in ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede Frauenorganisation oder Fraueninitiative werden, die seit mindestens einem Jahr besteht.

Ordentliche Mitglieder müssen

a) die Republik Österreich und ihre demokratische Staatsform anerkennen;

b) laut ihren festgeschriebenen Zielsetzungen (Statuten, Geschäftsordnung, Mission Statement o.ä.) schwerpunktmäßig mit der Gleichstellung von Frauen in Gesellschaft, Politik, Kunst, Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft, Arbeitswelt, Recht und Bildung befasst sein und frauenpolitische Ziele verfolgen.

(3) Außerordentliches Mitglied können

a) natürliche Personen, werden, die die Ziele des ÖFR nachweislich unterstützen.

b) Organisationen und Initiativen werden, die die Ziele des ÖFR nachweislich – jedoch nicht schwerpunktmäßig - unterstützen.

§ 5

Aufnahme, Austritt und Ausschluss

(1) Die Aufnahme in den Frauenring muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Die Aufnahme in den Frauenring erfolgt auf Antrag einer mitgliedswerbenden Organisation durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand ist berechtigt, Anträge auf Mitgliedschaft ohne Angaben von Gründen abzulehnen.

(2) Der Austritt kann nach Begleichung der Verbindlichkeiten jederzeit erfolgen. Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

(3) Der begründete Antrag auf Ausschluss einer Mitgliedsorganisation kann von jeder Mitgliedsorganisation an den Vorstand schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die nächstfolgende Generalversammlung. Die Vertreterinnen der betreffenden Organisation haben dabei kein Stimmrecht.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jede Mitgliedsorganisation ist berechtigt, bevollmächtigte Vertreterinnen zu nominieren, welche die Rechte ausüben.

(2) Alle Mitglieder sind zur Leistung des vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrages und zur Einhaltung der Statuten verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Frauenringes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Frauenringes leiden könnte. Sie haben die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.